Katzenschutzverordnung: Änderungen für Freigängerkatzen in Berlin

Änderungen für unkastrierte Freigänger

Unkastrierte Katzen, mit bisher unkontrolliertem Freilauf, dürfen diesen bis zur Kastration nicht mehr bekommen. Kastration meint die Entfernung der Keimdrüsen durch einen Tierarzt. Eine chemische Kastration mittels Medikamenten oder Spritze, wie sie Züchter oft einsetzen wird nicht anerkannt; auch eine Sterilisation (Durchtrennung von Samen- bzw. Eileiter) wird von der zuständigen Behörde nicht anerkannt. Die chemische Kastration mittels Medikamenten und die Sterilisation sind auch nicht als Verfahren zur Unfruchtbarmachung im Sinne der Berliner Katzenschutzverordnung anerkannt. Eine Kastration ist laut der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz ab dem 5. Lebensmonat vorgesehen.

 

Wird eine unkastrierte Katze im Berliner Stadtgebiet aufgegriffen, „so kann der Haltungsperson von der zuständigen Behörde aufgegeben werden, das Tier unfruchtbar machen zu lassen“. Sollten Halter in einem Zeitraum von fünf Tagen nicht ermittelt werden können, dürfen die Behörden die Katzen kastrieren lassen. Die anfallenden Kosten für Unterbringung und Kastration können den Katzenhaltern in Rechnung gestellt werden. Ordnungsstrafen sind anders als in anderen Gemeinden aber nicht fällig.

Unkastrierte Katzen dürfen demnach nur noch kontrollierten Freigang bekommen, d.h. an der Leine oder der Bewegungsradius der Katze ist durch unüberwindbare Zäune, Mauern oder ein Katzennetz begrenzt.

Kastrierte Freigänger

Kastrierte Katzen mit Freilauf müssen gechippt und bei einer von der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz anerkannten Stelle registriert sein. Dazu gehören TASSO - Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e. V., FINDEFIX – Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes und IFTA Internationale Zentrale Tierregistrierung.

Hier gibt Informationen zum Mikrochippen von Katzen

Die Maßnahmen wurden aufgrund der hohen Anzahl freilaufender Katzen in Berlin ergriffen. Laut der Senatsverwaltung ist der Sinn und Zweck der Verordnung „erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden, die bei freilebenden Katzen u. a. durch sich leicht in der Population ausbreitende Krankheiten verursacht werden, zu verringern. Das soll mit einer Unterbrechung der Fortpflanzungskette bei freilebenden Katzen erreicht werden“.

Schätzungen zufolge leben ggf. mindestens 175.000 Katzen in Berlin. Hinzu kommen auf der Straße lebende Streunerkatzen. Genaue Zahlen, wieviel streundende Katzen zu den Katzen mit einem Zuhause hinzu kommen gibt es nicht; Schätzungen gehen von um die 10.000 zusätzlichen Straßenkatzen aus.

Gemeinden mit Kastrationsverordnungen für Katzen

Aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland obliegt es Städten und Gemeinden, ob sie entsprechende Regelungen und Verordnungen erlassen.

Laut dem Deutschen Tierschutzbund gibt es Stand Mai 2022 in Deutschland insgesamt 1071 Städte und Gemeinden mit sogenannten Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen.

Quellen:

Deutscher Tierschutzbund (Mai 2022): Gemeinden mit Kastrationspflicht. Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnungen für Katzen. https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit-katzenkastrationspflicht/

Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz. Abteilung Verbraucherschutz: Katzenschutzverordnung. https://www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/aufgaben/tierschutz/katzenschutzverordnung/artikel.1206331.php