Die Katze im Strassenverkehr-Rechtsfragen

Birga Dexel/Cat Institute: Der Kater meiner Kundin hatte einen Verkehrsunfall. Körperlich ist er wieder fit, aber die OP war teuer. Welche Ansprüche hat sie gegen den Autofahrer?

RA Ellen Apitz:  Sie hat Ansprüche gegen den Autofahrer (Kfz-Halter) auf Schadensersatz (§§ 7, 17 StVG). Die kann sie direkt gegenüber seiner  Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen (§ 115 VVG). Aber auch sie selbst haftet als Tierhalterin (§ 833 BGB). Wer wie viel vom Schaden des anderen ersetzen muss, richtet sich nach dem Grad der Verursachung  und einem eventuellen Verschulden für den Unfall (Haftungsquote).

B: Sind Verursachung und Verschulden nicht das Gleiche?

E: Nein. Autofahrer und Tierhalter haften unabhängig vom Verschulden wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs bzw. der spezifischen Tiergefahr (Gefährdungshaftung).  Bei zusätzlichem Verschulden erhöht sich die Haftungsquote,  z. B. der Autofahrer fährt zu schnell oder dem unaufmerksamen Tierhalter entwischt die verkehrsunerfahrene reine Wohnungskatze, die auf der Straße panisch reagiert.  

B: Frau F. hat den Unfall nicht gesehen. Der Autofahrer behauptet, „Tiger“ ist plötzlich auf die Straße gesprungen. Und jetzt?

E: Jeder haftet zu je 50 % für den Schaden des anderen, wenn die Unfallstände sich nicht beweisen lassen (OLG Celle 2016). Daher sind die Unfallumstände wichtig: Ort des Unfalls, technischer Zustand des Fahrzeugs (Reifen, Bremsen), Tageszeit, Witterungsverhältnisse usw.  Mögliche Beweismittel sind Zeugen, Fotos bzw. Videos evtl. von Geschäften oder Banken und Sachverständige.  Zeugen findet sie über Anzeigen, Suchaufrufe usw. Wenn eine Katze mit einer Cat Cam oder einem GPS Sender  unterwegs ist, kann auch die ausgewertet werden.

B: Die Versicherung des Autofahrers mauert und redet von unabwendbarem Unfall. Was heißt das?

E: Der Autofahrer haftet nicht, wenn der Unfall für ihn unabwendbar war (§ 7 III StVG). Die Gerichte sprechen in dem Zusammenhang vom Idealfahrer, der besonders aufmerksam fährt und  im Augenblick der Gefahr  geistesgegenwärtig handelt. Springt eine Katze außerhalb geschlossener Ortschaften plötzlich aus dem Gebüsch auf eine viel befahrene Landstraße,  kann der Unfall unabwendbar sein. Das muss der Autofahrer beweisen. Der Tierhalter kann Gegenbeweise bringen. Was nicht eindeutig  beweisbar ist, zählt nicht.

B: Ein uns bekannter Landwirt meinte kürzlich, dass er für seine drei Katzen nicht haftet.  Stimmt das?

E:  Ja. Das Gesetz unterscheidet  zwischen privatem Luxustier und Nutztier. Nutztiere sind Tiere, die für  den Beruf, die Erwerbstätigkeit oder den Unterhalt des Tierhalters wichtig sind. Uraltes Paradebeispiel dafür  ist die Bauernhofkatze, die die Vorräte vor Mäusen und Ratten schützt. Mehrfach haben Gerichte entschieden, dass Landwirte für Katzen mit Nutztierfunktion nicht haften. „Der Tierhalter haftet ausnahmsweise nicht, wenn das Tier ein Nutztier ist (§ 833 S. 2 BGB) wie z.B. die Bauerhofkatze, die die Vorräte vor Mäusen schützt.“

B: Das gilt dann auch für die Zuchtkatze, die Therapiekatze, die Film- und Fernsehkatze, den Internetstar? Gibt es eine Definition für die Katze als „Nutztier“?

E: Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob ein Tier ein Nutztier ist.  Bei einer gewerblichen Zucht mit nennenswerten Einkünften würde man die „Nutztiereigenschaft“ wohl bejahen, bei der Hobbyzucht aus Liebhaberei nicht.  Was nützt aber die Haftungsbefreiung, wenn die Katze den Unfall nicht überlebt. Wie sichert der Katzenhalter seine Lieblinge aus Eurer Sicht?

B: Das ist extrem schwierig, denn ein Verkehrstraining kann das Risiko nicht in einem solchen Maße senken, dass man seine Katze beruhigt in der Nähe einer Hauptverkehrsstraße rauslassen kann. Jeder Katzenhalter muss das Risiko für seine Katze genau abwägen, das kann die Katze nicht. Schnelle Autos sind evolutionsbiologisch im Leben von Katzen nicht vorgesehen. Ich rate Haltern eher zu kontrolliertem Freigang unter Aufsicht, an der Leine, dem absichern des heimischen Gartens oder dem Bau eines Freigeheges.

 E: Wie verhält sich ein Autofahrer aus Eurer Sicht tiergerecht, wenn er eine Katze am Fahrbahnrand sieht oder in kleinen Ortschaften mit Katzen rechnen muss?

B: Jeder verantwortungsvolle Autofahrer sollte langsam und vorsichtig fahren, wenn er eine Katze ausmacht. Besonders, wenn man wahrnimmt dass eine Katze auf Pirsch ist gilt es besondere Vorsicht walten zu lassen und ggf. rechts ranzufahren und anzuhalten, wenn die Katze ein Beutetier verfolgt. Auf keinen Fall darf er eine Licht- oder Fahrerhupe betätigen. Das könnte Panikreaktionen bei der Katze verursachen und sie erst recht gefährden. Eher das Radio hochdrehen und das Fenster runterkurbeln, die Katze wird sich dann eher im Gebüsch verkriechen, bis der Lärm vorbei ist.

Es ist generell sinnvoll ein Fahrertraining z.b. Beim ADAC (oder anderen Anbietern) zu absolvieren, um möglichst viel Kontrolle über sein Auto auch in brenzligen Situationen zu haben.

E: Das ist richtig. Anfahren und liegen lassen wäre zudem eine Straftat  (§ 142 STGB). Wieviel hat  „Tigers“ OP eigentlich gekostet?

B: Die Tierarztrechnung beläuft sich auf € 1.800. Gibt es eine Grenze für ersatzfähige Behandlungskosten?

E: Es gibt keine feste Grenze. Zu ersetzen sind verhältnismäßige Kosten. Heilbehandlungskosten für Tiere sind auch zu ersetzen, wenn die den Wert des Tieres erheblich übersteigen (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB).  Bereits 1982 sprach das Landgericht Bielefeld einem Katzenhalter  Behandlungskosten von DM 3.000 für „eine Katze ohne Marktwert“  zu. Für die Verhältnismäßigkeit  kommt es auf den Wert des Tieres, das Alter, den Gesundheitszustand, die Erfolgsaussichten der Behandlung, das individuelle Verhältnis des Tierhalters zu seinem Tier und das Verschulden an. Auf die finanziellen Verhältnisse des Halters kommt es nach der Gesetzesbegründung nicht an. Sehr wichtig ist die emotionale Bindung zum Tier. Leider halten sich Tierhalter – oder auch ihre Anwälte – hier oft zurück. Das Landgericht Oldenburg  sprach dem Hundehalter eines Jack Russel Mischlings € 3.000 von € 4.000 zu, weil der Hund „ein normaler Familienhund“ ist.  Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das 2015, wenn auch nicht ganz ohne Kritik. Die Kosten für eine Verhaltensberatung sind aus meiner Sicht ersatzfähig, wenn sie notwendig sind, um Schäden durch unfallbedingte Verhaltensänderungen abzuwenden.

 

Katze vor Auto

B: Katzen sind mittlerweile vollwertige  Familienmitglieder, die emotionale Bindung an Katzen ist nicht weniger intensiv als die an Hunde. Katzen die durch einen Verkehrsunfall häufig stark traumatisiert sind entwickeln mitunter Angststörungen, und bedürfen dann verhaltenstherapeutischer Hilfe, um diese zu überwinden.
Frau F. hat durch „Tigers“ Unfall einen schweren Schock erlitten.  Kann sie Schmerzensgeld bekommen?

E: Selbst der BGH lehnt - bislang - Schmerzensgeld für den Schockschaden eines Tierhalters  ab. Eine Hundehalterin forderte mindestens  € 10.000, weil sie wegen der Tötung ihres 14 Monate alten Labrador unter Depressionen litt. 2012 verlor sie den Prozess vor dem BGH. Der meint, dass es kein Schmerzensgeld gibt, weil zu einem Tier angeblich  keine so enge persönliche Bindung besteht wie zu einem Menschen.

B: Das stimmt nichtEs gibt immer mehr Katzenhalter, die sich trauen auszusprechen, dass ihnen der Tod Ihrer Katze genauso zugesetzt hat wie der eines Menschen. Wir haben in unserer Praxis immer wieder Katzenhalter, die so unter dem Tod ihrer Katze leiden, dass sie Hilfe bei Humanpsychologen suchen müssen. Das Leid ist unser Erfahrung manchmal sogar schwerer erträglich als beim Tod eines geliebten Menschen, weil viele Katzenhalter erleben, dass die Umwelt zuweilen kein Verständnis zeigt, nach dem Motto „ Ist doch bloß eine Katze“  „ Hol Dir dich eine Neue“ etc. … zuweilen übernimmt dann unsere Praxis die Trauerbegleitung solcher alleingelassener Halter.

 E: Das Elend geht weiter. Als Schadensersatz für ein getötetes Tier wird  der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Es gibt keinen Ausgleich für das emotionale Interesse am Tier. Hohe Schadensersatzsummen wurden nur für ausgebildete und kommerziell eingesetzte Tiere gezahlt, z. B. bei Tötung von Jagdhunden (€ 11.000). Das trifft auf Katzen in der Regel nicht zu. Beerdigungskosten werden nicht ersetzt, was angesichts der emotionalen Bindung der Tierhalter zu ihrem Tier nicht mehr zeitgemäß ist. Es hat sich in der Vergangenheit aber schon einiges getan, wie die Erstattung der Heilbehandlungskosten zeigt.  Auch in anderen Bereichen wird es Fortschritte geben, wenn die Erkenntnisse aus der Mensch-Tier-Beziehung Einzug in die Gerichte findet.

B. Es ist wichtig, dass sich auch Katzenhalter über ihre Rechte bewusst werden und diese einfordern; nur dann werden Katzen auch vor Gericht die Wertschätzung erhalten, die sie verdienen.

Liebe Ellen, wir danken Dir für das Gespräch und die wertvollen Einblicke in die kniffligen Rechtsfragen zum Thema Katzen im Straßenverkehr.