Wilderei und Illegaler Handel

Wichtigster Gefährdungsfaktor für das Überelebn von Schneeleoparden im gesamten Verbreitungsgebiet ist die Wilderei und der illegale Handel, um die Nachfrage nach Fellen, Knochen und Lebendexemplaren zu decken. Die Knochen werden von einigen Apothekern und Händlern der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) zunehmend als Ersatz für Tigerknochen bei der Behandlung von Rheuma und Gelenkserkrankungen verwendet. Lebendtiere werden von Privatleuten in Asien und im vorderen Orient sowie von chinesischen Zirkussen gekauft. Die Felle werden traditionell in den neuen unabhängigen ehemaligen Sowjetrepubliken Usbekistan, Kasachstan, Tadjiskistan und Kirgistan sowie der Mongolei als Wandbehänge benutzt und sind in Kirgistan und der Mongolei in vielen Jurten zu finden. Die Felle sind aber auch auf den illegalen Märkten zur Herstellung von Pelzmänteln begehrt. Für einen einzigen Mantel werden zwischen sechs bis zehn Schneeleopardenfelle benötigt.

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© Birga Dexel

Handel mit Schneeleoparden. Report im Rahmen der 12. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens WA) 2002 in Santiago de Chile

(deutsche Kurzfassung des englischen Originalreports

„The Illegal Trade in Snow Leopards – A Global Perspective” by Birga Dexel) Reports von Birga Dexel PDF zum Anschauen. Vollversion in Englisch und Kurzversion in Deutsch. Als PDF im OneDrive Ordner vorhanden.

Washingtoner Artenschutzabkommen (WA). Englisch: CITES

Das internationale Regelwerk des Artenschutzes

1973 wurde in Washington die 'Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora' (CITES), zu deutsch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), unterzeichnet. Die Konvention trat 1976 in Kraft. Bis Juli 2000 sind bereits 151 Staaten beigetreten. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterbindet bzw. reguliert den internationalen Handel mit bedrohten Tieren und Pflanzen.

Mehr als 40.000 Pflanzen- und 8.000 Tierarten werden je nach dem Grad ihrer Gefährdung durch den internationalen Handel auf einem der drei Anhänge der Konvention gelistet. Eine Gefährdung durch den nationalen Handel kann nur durch das jeweilige Herkunftsland unterbunden werden; hier greift CITES nicht. Jedoch führt die Auflistung einer Tier- und Pflanzenart auf einem der Anhänge bisweilen dazu, dass auf nationaler Ebene strengere Maßnahmen zu ihrem Schutz erlassen und durchgesetzt werden.

Mit den in Anhang I aufgelisteten Tier- und Pflanzenarten darf kein kommerzieller internationaler Handel mehr betrieben werden. Den maximalen Schutz genießen u.a. Schneeleoparden und andere Großkatzen, Menschenaffen, Großwale, viele Papageien-Arten, Elefanten, Nashörner sowie einige Kakteen- und Orchideenarten. Für die im Anhang II aufgeführten Arten wird der Handel durch Im- und Exportkontrollen und gegebenenfalls Quotensysteme reguliert. Hierfür muss die wissenschaftliche Behörde des exportierenden Landes bestätigen, dass der Export der überlebenden Art nicht abträglich ist. Enthalten sind alle Papageien, Affen und Krokodile, die nicht im Anhang I aufgelistet sind. Anhang III enthält Arten, die Staaten national unter Schutz gestellt haben. In den Staaten gelten dann Exportkontrollen wie für Arten des Anhangs II. Dies hat aber keine Auswirkungen auf Bestände in anderen Ursprungsländern.

So werden im Durchschnitt weltweit jährlich 40.000 Primaten, über 1 Million Orchideen, 4 Millionen Vögel, 10 Millionen Reptilienhäute, 15 Millionen Pelze und viele andere Arten, Teile und Produkte mit einem Wert laut OECD von 50 Milliarden US-Dollar legal gehandelt. Hinzu kommt der illegale Handel, dessen Ertrag nach Einschätzungen von Interpol auf ebenfalls jährlich 50 Milliarden US-Dollar geschätzt wird. Der illegale Artenhandel erzielt hohe Gewinne bei niedrigem Risiko. Der Ertrag wird nur noch knapp übertroffen durch den Drogenhandel, wobei letzterer mit erheblich höherem Risiko für die Akteure verbunden ist.

Bewertung
Das WA ist sowohl ein Schutz- als auch ein Handelsabkommen. Dies hat während der letzten im zweijährigen Turnus tagenden Vertragsstaatenkonferenzen (Konferenzen der Mitgliedsstaaten) zu erheblichem Konfliktpotential zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten geführt. Nach der jeweiligen Auslegung sind die einzelnen Staaten eher dem im Konventionstext verankerten Vorsorgeprinzip oder den Nutzungspotenzialen zugeneigt. Das WA ist immer noch eines der wichtigsten artenschutzrelevanten Abkommen, da es gezielt an einem zentralen Punkt der Gefährdung ansetzt. Einer der größten messbaren Erfolge war bis dato die Unterbindung des Elfenbeinhandels durch die Listung des afrikanischen Elefanten im Anhang I. Das WA hat zudem grundsätzlich die internationale politische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich des Artenschutzes gefördert und das Bewusstsein der Öffentlichkeit entscheidend geprägt.

Technische Umsetzung von CITES in Deutschland
Das Abkommen sieht vor, dass jeder Mitgliedsstaat sowohl eine Vollzugs- als auch eine Wissenschaftsbehörde einrichtet. In Deutschland werden diese Aufgaben durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) übernommen.
Die Umsetzung von CITES innerhalb der EU fällt in die Gemeinschaftskompetenz. Dies hat zum Teil fatale Auswirkungen auf das mögliche Abstimmungsverhalten der EU-Staaten während der Vertragsstaatenkonferenzen, da die einzelnen EU-Staaten entweder zu einem einstimmigen Ergebnis kommen oder sich enthalten müssen. Die entsprechende EU-Artenschutzverordnung listet die Arten dabei allerdings in vier unterschiedlichen Anhängen: Anhang A bis D. Die Anhänge A bis C entsprechen den Anhängen I bis III des WA. Der Anhang D enthält Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die EU mengenmäßig überwacht werden soll, um gegebenenfalls aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Exemplare von Anhang A- oder B-Arten dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der Importeur der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Für Anhang C-Arten sind zusätzlich die vorgeschriebenen Dokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.

Was kann der einzelne tun?
Immer häufiger bringen Touristen aus fernen Ländern Souvenirs von gefährdeten Arten mit nach Hause. Dieser Schmuggel von bedrohten Arten macht einen bedeutenden Anteil am Handel aus. Während 1993 in Deutschland lediglich 861 Verstöße mit 7 263 beschlagnahm-ten Tieren und Pflanzen festgestellt worden waren, ist diese Zahl bis 1999 auf 2 941 Verstöße mit 67 517 beschlagnahmten Exemplaren explosionsartig gestiegen. Dies bedeutet eine Steigerung von fast 350 Prozent. Solche Zuwächse sind nicht einmal im Drogenschmuggel zu finden. Jeder sollte auf fragwürdige Souvenirs entweder ganz verzichten oder sich vorher bei der Wissenschafts- und Vollzugsbehörde des Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Bundesamt für Naturschutz erkundigen, was legal eingeführt werden darf und was dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegt. Machen Sie auch Bekannte und Freunde vor ihrem Urlaub darauf aufmerksam!

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